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BGH - Entscheidung vom 05.04.2006

5 StR 569/05

Normen:
GKG § 66 Abs. 6
GVG § 139 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 05.04.2006 - Aktenzeichen 5 StR 569/05

DRsp Nr. 2006/11099

Besetzung des BGH-Senats bei einer Entscheidung über eine Kostenerinnerung

Über eine Kostenerinnerung entscheidet ein BGH- Senat gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 ; GVG § 139 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 720 EUR für das Revisionsverfahren und eine Gebühr in Höhe von 50 EUR für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3112 des Kostenverzeichnisses. Die Höhe der Gebühr für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Ziffer 3602 des Kostenverzeichnisses.

Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festsetzung einer anwaltlichen Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof BGH StraFo 2005, 439). Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar.