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BGH - Entscheidung vom 26.10.2006

III ZR 49/06

Normen:
BGB § 839 § 1600b

Fundstellen:
BGHReport 2007, 8
FamRZ 2007, 36
JR 2007, 428
MDR 2007, 340
NJW 2007, 223
VersR 2007, 107

BGH, Beschluß vom 26.10.2006 - Aktenzeichen III ZR 49/06

DRsp Nr. 2006/28371

Berufung des leiblichen Vaters auf eine Verletzung der Vorschriften über die Ausschlussfrist für die Vaterschaftsanfechtung

»Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des § 1600b Abs. 1 BGB dient nicht dem Schutz des leiblichen Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt. Auf eine Verletzung des § 1600b BGB kann deshalb eine Amtshaftungsklage des leiblichen Vaters nicht gestützt werden.«

Normenkette:

BGB § 839 § 1600b ;

Gründe:

Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 , § 544 ZPO ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des § 1600b Abs. 1 BGB soll die Anfechtungsberechtigten im Interesse der Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen und im Interesse des Kindes zwingen, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob sie von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch machen wollen (BGH, Urteil vom 1. März 2006 - XII ZR 210/04, BGHZ 166, 283 , 287, Rn. 16 = NJW 2006, 1657 , 1658 m.w.N.). Sie dient jedoch, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, nicht dem Schutz des leiblichen Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt (so auch OLG Oldenburg NJW-RR 2004, 871 , 872; Staudinger/Rauscher, BGB , Neubearbeitung 2004, § 1600e Rn. 87). Das unterliegt keinem vernünftigen Zweifel und ist deswegen auch in Rechtsprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - unbestritten. Soweit der 9. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm in dem von der Beschwerde angeführten Beschluss vom 24. Mai 2005 - 9 UF 132/04 - bemerkt hat, auch der biologische Vater werde durch die Anfechtungsfristen des § 1600b BGB geschützt, dürfte damit dem Zusammenhang nach lediglich die durch diese Fristen bewirkte faktische Sperre - als Rechtsreflex oder nur mittelbare Begünstigung (vgl. hierzu BGHZ 135, 209 , 216; BGH, Urteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97, NJW 1999, 1862 , 1863; siehe auch BGHZ 83, 391, 394) - gemeint sein, nicht aber eine dahingehende Zweckrichtung des Gesetzes.

Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 48/05
Vorinstanz: LG Münster, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 428/04
Fundstellen
BGHReport 2007, 8
FamRZ 2007, 36
JR 2007, 428
MDR 2007, 340
NJW 2007, 223
VersR 2007, 107