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BGH - Entscheidung vom 13.12.2006

IV ZR 261/04

Normen:
AKB § 3
BGB § 166

Fundstellen:
VersR 2007, 238

BGH, Beschluß vom 13.12.2006 - Aktenzeichen IV ZR 261/04

DRsp Nr. 2007/174

Berufung des Versicherers auf das ausschließliche Verfügungsrecht des Versicherungsnehmers

Der Versicherte einer Berufshaftpflichtversicherung ist Anspruchsinhaber und hat damit gegen den Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Auskunft über das Versicherungsverhältnis. Ein Bestreiten mit Nichtwissen betreffend Fragen des Versicherungsverhältnisses ist daher unbeachtlich.

Normenkette:

AKB § 3 ; BGB § 166 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die Klägerin durfte sich dazu, ob § 3 AKB Vertragsinhalt geworden ist, nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen. Sie hatte als Versicherte und damit Anspruchsinhaberin (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VVG ) gegen den Versicherungsnehmer (Rechtsanwalt T. oder - wie in erster Instanz unstreitig - die Sozietät) einen Anspruch auf Auskunft über das Versicherungsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90 - NJW 1991, 3031 unter 1 c). Der Versicherungsnehmer seinerseits muss sich das Verhalten und die Kenntnis des mit dem Abschluss des Vertrages beauftragten Maklers nach § 166 BGB zurechnen lassen.

Die Grundsätze zum rechtsmissbräuchlichen Berufen des Versicherers auf das ausschließliche Verfügungsrecht des Versicherungsnehmers (hier: § 3 Abs. 2 Satz 1 AKB ) sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem geklärt und vom Berufungsgericht beachtet worden. Ob das Verhalten des Versicherers rechtsmissbräuchlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung das Grundrecht der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 88.448,27 EUR.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 53/04
Vorinstanz: LG Essen, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 160/03
Fundstellen
VersR 2007, 238