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BGH - Entscheidung vom 15.12.2006

2 StR 451/06

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 15.12.2006 - Aktenzeichen 2 StR 451/06

DRsp Nr. 2007/737

Berichtigung eines eigenen Schulspruchs durch das Revisionsgericht

Das Revisionsgericht kann einen von ihm abgefassten Schuldspruch im Falle eines offensichtlichen Schreibfehlers berichtigen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. April 2004 hat der Senat den Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils mit Beschluss vom 18. Februar 2005 - 2 StR 410/04 - aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens u. a. dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher (richtig: vorsätzlicher) Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt wurde. Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nur im Strafausspruch hat die neu entscheidende Strafkammer den von ihr als unrichtig erkannten Schuldspruch zugrunde gelegt, die Strafe aber nur dem Grundtatbestand des § 223 StGB entnommen, so dass der Angeklagte insoweit nicht beschwert ist.

Gleichwohl berichtigt der Senat seinen Beschluss vom 18. Februar 2005 wegen des offensichtlichen Schreibfehlers von Amts wegen, was auch zur Korrektur des angefochtenen Urteils im Schuldausspruch führt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 02.05.2006