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BGH - Entscheidung vom 15.11.2006

XII ZR 109/02

Normen:
ZPO § 319

BGH, Beschluß vom 15.11.2006 - Aktenzeichen XII ZR 109/02

DRsp Nr. 2006/29352

Berichtigung des Rubrums eines Beschlusses

Normenkette:

ZPO § 319 ;

Gründe:

Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 16. Februar 2005 war in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO zu berichtigen. Die Beklagte ist in dem Senatsbeschluss offensichtlich falsch bezeichnet worden.

Ursprünglich hatte auf Mieterseite die H. F. und Partner GmbH Ingenieur- und Planungsbüro, A. d. H. ..., ... R. den Mietvertrag abgeschlossen. Gegen diese im Handelsregister R. (HRB ...) eingetragene Gesellschaft hatte die Klägerin auch ihre Klage erhoben.

Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits allerdings durch Vorlage von Handelsregisterauszügen nachgewiesen, dass am 27. April 1993 eine Zweigniederlassung in T. eingetragen wurde und der Sitz der Gesellschaft laut Eintragung vom 11. August 1994 dorthin verlegt worden ist. Entsprechend ist die Gesellschaft am 17. Juni 1994 mit gleicher Firma und gleichem Stammkapital von 101.000 DM im Handelsregister des Amtsgerichts N. (HRB ..., vormals AG S. HRB ..., vormals Kreisgericht R.-Stadt HRB ...) eingetragen worden. Die H. F. und Partner Gesellschaft mit beschränkter Haftung in T. ist deswegen als Rechtsnachfolgerin der in R. ansässig gewesenen Mieterin mit dieser identisch.

Demgegenüber handelt es sich bei der im Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 als Beklagte bezeichneten Gesellschaft mit Sitz in V. um eine andere Gesellschaft (mit gleichem Geschäftsführer), die - wie in den Vorinstanzen - nur versehentlich in das Rubrum übernommen worden ist. Denn die Beklagte hatte mit vorgerichtlichem Schreiben vom 6. Juli 1997 (GA 31 f.) darum gebeten, "jeglichen Schriftverkehr mit unserem V. Büro zu führen, da die Verwaltung unserer Ingenieurgesellschaften R. und T. von V. aus erfolgt". Mit Schriftsatz vom 22. Juni 1998 (GA 88) hatte der persönlich geladene Geschäftsführer der Beklagten dem Landgericht allerdings zutreffend mitgeteilt, dass sich "der Geschäftssitz der H. F. & Partner GmbH nicht mehr in ... R., A. d. H. ..." befinde, sondern "in ... T., Ü. Straße ...". Die in dem Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 als Sitz der Gesellschaft angegebene Anschrift "... V., A. K. ..." hatte der Geschäftsführer der Beklagten lediglich als eigenen Wohnsitz angegeben.

Weil deswegen auf Beklagtenseite kein Parteiwechsel stattgefunden hat, war die H. F. und Partner Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer H. F., mit gegenwärtigem Sitz in T. als Mieterin der Klägerin nach wie vor passiv legitimiert. Die Bezeichnung der Beklagten in dem Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 ist deswegen als offensichtlich unrichtig zu berichtigen.

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 15.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 22/01
Vorinstanz: LG Rostock, vom 26.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 168/98