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BGH - Entscheidung vom 21.09.2006

IX ZB 29/06

Normen:
ZPO § 78b

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 29/06 - Aktenzeichen IX ZB 65/06

DRsp Nr. 2006/25874

Beiordnung eines Notanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren

Die Beiordnung eines Notanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Rechtsbeschwerden aussichtslos, namentlich mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht bereits unzulässig sind.

Normenkette:

ZPO § 78b ;

Gründe:

Die unbedingt eingelegten Rechtsbeschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ; ständige Rechtsprechung).

Dem Beklagten ist zur Wahrnehmung seiner Rechte kein Notanwalt beizuordnen. Die Voraussetzungen des § 78b ZPO liegen nicht vor. Die von ihm eingelegten Rechtsbeschwerden sind aussichtslos. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. Februar 2006 ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ). Auch die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 18. April 2006 ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO ). Das Berufungsgericht hat die Berufung vielmehr zu Recht als unzulässig verworfen, weil sich der Beklagte im Berufungsverfahren entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Anwalt vertreten ließ.

Vorinstanz: LG Aurich, vom 13.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 331/05
Vorinstanz: AG Leer, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen C 1146/05