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BGH - Entscheidung vom 09.10.2006

II ZR 303/05

Normen:
InsO § 19 Abs. 2
GmbHG § 64 Abs. 2

Fundstellen:
BB 2007, 125
BGHReport 2007, 17
BKR 2007, 372
DStR 2006, 2186
DZWIR 2007, 42
GmbHR 2006, 1334
MDR 2007, 358
NZI 2007, 44
WM 2006, 2254
ZIP 2006, 2171
ZInsO 2007, 36

BGH, Beschluß vom 09.10.2006 - Aktenzeichen II ZR 303/05

DRsp Nr. 2006/27642

Begriff der Überschuldung; Prüfung nach Liquidations- und nach Fortführungswerten

»Zur Auslegung des Begriffs der Überschuldung in § 19 Abs. 2 InsO im Hinblick auf die Insolvenzverschleppungshaftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG

Normenkette:

InsO § 19 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Es liegt keiner der im Gesetz vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich hierfür auf keine Belege in Rechtsprechung und Wissenschaft berufen kann, ist die Auslegung der neuen Vorschrift des § 19 Abs. 2 InsO nicht zweifelhaft. Aus dem Aufbau der Norm des § 19 Abs. 2 InsO folgt ohne weiteres, dass die Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt. Im Haftungsprozess wegen Insolvenzverschleppung nach § 64 Abs. 2 GmbHG hat die Geschäftsleitung daher die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt außerdem zweifelsfrei, dass eine günstige Fortführungsprognose sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner Organe als auch die objektive - grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan) herzuleitende - Überlebensfähigkeit des Unternehmens voraussetzt.

Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Vorinstanz: KG, vom 01.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 49/05
Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 523/04
Fundstellen
BB 2007, 125
BGHReport 2007, 17
BKR 2007, 372
DStR 2006, 2186
DZWIR 2007, 42
GmbHR 2006, 1334
MDR 2007, 358
NZI 2007, 44
WM 2006, 2254
ZIP 2006, 2171
ZInsO 2007, 36