Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.01.2006

IV ZB 36/03

Normen:
ZPO § 148

BGH, Beschluß vom 25.01.2006 - Aktenzeichen IV ZB 36/03

DRsp Nr. 2006/6291

Aussetzung eines Rechtsstreits wegen Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens

Der Umstand, dass beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren anhängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung des zweiten Rechtsstreits auch dann nicht, wenn dem anhängigen Revisionsverfahren die Bedeutung eines Musterprozesses zukommt.

Normenkette:

ZPO § 148 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der Umstand, dass beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren anhängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung des zweiten Rechtsstreits auch dann nicht, wenn dem anhängigen Revisionsverfahren die Bedeutung eines Musterprozesses zukommt (BGHZ 162, 373 ff. = NJW 2005, 1947 f.; BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 - NJW 1983, 2496 unter II 2 a).

Im Übrigen ist der angefochtene Beschluss auch deshalb aufzuheben, weil die Revisionsverfahren IV ZR 162/03 und IV ZR 177/03 durch die Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 entschieden worden sind (VersR 2005, 1565 ).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Freiburg, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 20/03
Vorinstanz: AG Titisee-Neustadt, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 101/02