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BGH - Entscheidung vom 10.11.2006

5 StR 303/06

Normen:
StPO § 473 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 5 StR 303/06

DRsp Nr. 2006/29086

Auslagenentscheidung bei erfolglosen Rechtsmitteln von Angeklagtem und Nebenkläger

Bei beiderseits erfolglosen Rechtsmitteln von Angeklagten und Nebenklägern findet eine wechselseitige Überbürdung von Auslagen nicht statt.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1 ;

Gründe:

Bei beiderseits erfolglosen Rechtsmitteln von Angeklagten und Nebenklägern findet eine wechselseitige Überbürdung von Auslagen nicht statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 28.02.2006