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BGH - Entscheidung vom 19.01.2006

IX ZR 254/03

Normen:
BGB § 675 § 426 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2

Fundstellen:
AnwBl 2006, 283
BRAK-Mitt 2006, 75

BGH, Beschluß vom 19.01.2006 - Aktenzeichen IX ZR 254/03

DRsp Nr. 2006/2546

Ausgleichspflicht unter gesamtschuldnerisch haftenden Rechtsanwälten

1. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern richtet sich gem. §§ 426 , 254 Abs. 1 BGB nach dem Maß der Verursachung und des Verschuldens im Einzelfall.2. Eine Haftungsverteilung zwischen Prozessbevollmächtigten und den Verkehrsanwälten von jeweils der Hälfte wirft keine Grundsatzfrage auf, die die Zulassung der Revision rechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 675 § 426 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

1. Die rechtlichen Grundlagen der Haftung des Prozessbevollmächtigten neben derjenigen des Verkehrsanwalts sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, WM 1988, 987 , 989 f.; v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, WM 1990, 1917 , 1920 f.; v. 29. November 2001 - IX ZR 389/98, WM 2002, 650 , 651). Aus dem von dem Berufungsgericht auf dieser rechtlichen Grundlage angenommenen Gesamtschuldverhältnis (siehe hierzu auch BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376 , 1378; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392 , 1395; siehe ferner Terbille in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 185 f) ergibt sich, ohne dass dies klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft, die Pflicht der Gesamtschuldner zum Innenausgleich (vgl. § 426 Abs. 1 BGB ).

2. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern richtet sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß §§ 426 , 254 Abs. 1 BGB nach dem Maß der Verursachung und des Verschuldens im Einzelfall. Dieser Grundsatz findet auch hier Anwendung. Das Berufungsgericht ist mit näherer Begründung von einer hälftigen Verteilung des Schadens zwischen den Prozessbevollmächtigten und den Verkehrsanwälten ausgegangen. Auch dies wirft keine Grundsatzfrage auf. Dass andere Oberlandesgerichte bei der von ihnen vorgenommenen einzelfallbezogenen Abwägung zu anderen Haftungsquoten gelangt sind, begründet für sich genommen keinen Abweichungsfall.

3. Einen ursächlichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Hinweis- und Aufklärungspflichten legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 47/03
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 10.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 304/02
Fundstellen
AnwBl 2006, 283
BRAK-Mitt 2006, 75