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BGH - Entscheidung vom 13.07.2006

4 StR 129/06

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 4 StR 129/06

DRsp Nr. 2006/21231

Ausfuhr nur bei Verbringen über die deutsche Grenze

Die Ausfuhr von Betäubungsmitteln setzt das Verbringen der Betäubungsmittel aus dem Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes über die Deutsche Hoheitsgrenze in das Ausland voraus.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, in zwei der Fälle jeweils in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Ausführen von Betäubungsmitteln und in einem der Fälle in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Angeklagte in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils eines tateinheitlich begangenen Verbrechens gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG schuldig gesprochen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Angeklagte jedoch die an den Transporten von jeweils 1 kg Kokain von Brüssel über Dublin nach Belfast (Fall II. 1 der Urteilsgründe) bzw. aus den Niederlanden über Dublin nach London (Fall II. 2 der Urteilsgründe) beteiligten Minderjährigen nicht zur Ausfuhr von Betäubungsmitteln bestimmt, denn diese setzt das Verbringen der Betäubungsmittel aus dem Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes über die Deutsche Hoheitsgrenze in das Ausland voraus (vgl. Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rn. 660; Weber BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 565; zu dem umgekehrten Fall der Einfuhr vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 37). Vielmehr hat die Angeklagte nach den Feststellungen in den genannten Fällen jeweils tateinheitlich den Tatbestand des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklicht.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf die Aussprüche über die in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, die das Landgericht im Ergebnis zutreffend dem Strafrahmen des § 30 a Abs. 3 BtMG entnommen hat.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 11.11.2005