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BGH - Entscheidung vom 13.04.2006

IX ZB 151/05

Normen:
ZPO § 559 § 577 Abs. 2 S. 4

BGH, Beschluß vom 13.04.2006 - Aktenzeichen IX ZB 151/05

DRsp Nr. 2006/12093

Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung im Insolvenzverfahren mangels ausreichender Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts

Normenkette:

ZPO § 559 § 577 Abs. 2 S. 4 ;

Gründe:

I. Auf Antrag des beteiligten Gläubigers vom 4. Dezember 2002 eröffnete das Insolvenzgericht am 1. Oktober 2004 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6 , 7 , 34 Abs. 2 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Der Beschluss des Landgerichts kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil er nicht mit ausreichenden Gründen versehen ist. Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO ). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich (§ 576 Abs. 3 , § 547 Nr. 6 ZPO ). Der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686 f.; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246 ).

Der angefochtene Beschluss genügt den dargestellten Anforderungen an eine Beschwerdeentscheidung nicht. Er teilt keinen eine rechtliche Überprüfung ermöglichenden Sachverhalt mit. Nach der Rechtsprechung des Senat setzt der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO ) die Feststellung einer Liquiditätslücke von in der Regel mindestens 10 v.H. voraus, die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, WM 2005, 1468 , zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 163, 134 ). Alternativ kann die Zahlungsunfähigkeit auch mittelbar durch die Annahme von Indizien festgestellt werden (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ; hierzu HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 17 Rn. 24 ff.). In jedem Fall sind Sachverhaltsangaben dazu erforderlich, welcher Bestand an eingeforderten Verbindlichkeiten der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt wird und welcher Teil der Verbindlichkeiten vom Schuldner nicht bedient worden ist. Neben der Restforderung des antragstellenden Gläubigers in Höhe von 221,74 Ç erwähnen die Beschlussgründe im Streitfall nur noch "weitere Forderungen in Höhe von insgesamt 2.324,53 Ç", von denen 521,99 Ç tituliert seien. Da eine Fülle von anderen, zum Teil deutlich höheren Forderungen im Raum steht, ist dies nicht hinreichend.

2. Im Übrigen beruht die Berücksichtigung dieser Forderungen, die das Landgericht einer von dem beteiligten Insolvenzverwalter im Beschwerdeverfahren vorgelegten Übersicht über angemeldete Tabellenforderungen entnommen hat, auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ). Das Beschwerdegericht hat insoweit auch gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen (Art. 20 Abs. 3 GG ) verstoßen. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass der Schuldner auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren erlassenen richterlichen Verfügungen keine Veranlassung hatte, hinsichtlich der vom Beschwerdegericht letztlich als ausschlaggebend angesehenen neuen Einzelforderungen eine Regulierung herbeizuführen, zumal der Insolvenzverwalter diese Forderungen in seinem Schriftsatz vom 7. März 2005 als Kleinforderungen bezeichnet hat, die für die Frage der Zahlungsunfähigkeit ohne Bedeutung seien.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 355/04
Vorinstanz: AG Bonn, vom 01.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 95 IN 122/02