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BGH - Entscheidung vom 30.03.2006

III ZR 225/05

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 30.03.2006 - Aktenzeichen III ZR 225/05

DRsp Nr. 2006/11055

Aufhebung des Berufungsurteils wegen Übergehen erheblichen Parteivortrags

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, eines Rechtsanwalts, von dem Beklagten die Auszahlung eines Teiles des Erlöses, den dieser aus dem Verkauf einer im Eigentum des Zedenten stehenden Motoryacht erzielte.

Deren Eigentümerin war ursprünglich eine in Kanada ansässige Gesellschaft namens I. Company, Co, Ltd. (im Folgenden I.). Der Beklagte war unmittelbarer Besitzer des Bootes. Nachdem eine Gläubigerin des Beklagten die Yacht gepfändet hatte, beauftragte die I. den Zedenten mit der Erhebung einer Drittwiderspruchsklage. Zur Beilegung der Streitigkeit kamen die Gläubigerin, die I. und der Zedent überein, dass letzterer das Boot erwerben und die Gläubigerin es gegen Zahlung des Kaufpreises freigeben werde. Der Zedent erwarb daraufhin aufgrund Vertrages vom 25. September 2000 die Yacht für 220.000 DM. Am selben Tage vereinbarten die I. und der Zedent, dass das Boot, das seinerzeit einen Wert von rund 440.000 DM hatte, verkauft werden, der Zedent aus dem Erlös die von ihm aufgewendeten 220.000 DM erhalten und der Mehrertrag der I. zustehen sollte. Den Weiterverkauf sollte der Beklagte durchführen. Dieser veräußerte die Yacht für mehr als 500.000 DM, führte jedoch hiervon nichts an den Zedenten ab.

Die Parteien streiten, ob der Zedent aufgrund weiterer von der Klägerin behaupteter Abreden der Beteiligten untereinander einen Anspruch auf Ersatz seiner für den Zwischenerwerb des Bootes angefallenen Aufwendungen (auch) gegen den Beklagten haben sollte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

II. Das Berufungsurteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da es, wie die Beschwerde mit Recht rügt, objektiv auf einer Verletzung des Grundrechts der Klägerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) beruht.

1. Das Berufungsgericht hat einen abgetretenen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 667 BGB auf der Grundlage eines diesem von dem Zedenten erteilten Auftrags mit der Erwägung verneint, das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrags sei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Mit ihrer Behauptung, anlässlich von Gesprächen in der Kanzlei des Zedenten am 26. September und 5. Oktober 2000 sei unter anderem vereinbart worden, dass von dem Erlös direkt an den Zedenten 220.000 DM gezahlt werden sollten, sei kein Auftrag des Zedenten gegenüber dem Beklagten vorgetragen worden, sondern nur die Abrede, den Zedenten an dem Erlös zu beteiligen.

2. Dies beruht auf einer objektiven Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (z.B.: BVerfGE 86, 133 , 145; BVerfG NJW 1998, 2583 , 2584; ZIP 2004, 1762 , 1763).

a) Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dem Vortrag der Klägerin lasse sich nicht die Vereinbarung entnehmen, dass der Beklagte gegenüber dem Zedenten verpflichtet sei, unmittelbar an diesen 220.000 DM aus dem Verkaufserlös zu zahlen, beruht auf einer unvollständigen Berücksichtigung deren Vorbringens.

Schon die in dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 21. Mai 2004 enthaltene Behauptung, als Ergebnis der Verhandlungen an den vorgenannten Terminen, an denen unter anderem der Zedent, der Beklagte und der Geschäftsführer der I. teilgenommen haben, habe auch Einigkeit darüber bestanden, dass der Zedent aus dem von dem Beklagten zu bewerkstelligenden Verkauf der Yacht "direkt" 220.000 DM erhalten solle, enthält entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts einen, wenn auch möglicherweise noch nicht genügenden, Hinweis darauf, dass der Zedent nach den getroffenen Abreden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten erhalten sollte. Hinzu tritt, dass die Klägerin in diesem Schriftsatz weiter vorgetragen hat, der Zedent habe nach den seinerzeit getroffenen Vereinbarungen einen eigenen Anspruch gegen den Beklagten erhalten sollen, und zwischen den Parteien sei ein eigenes Auftragsverhältnis gewollt gewesen. Dieses Vorbringen diente der Ergänzung und Präzisierung der bereits in der Anspruchsbegründung vom 1. März 2004 und im Schriftsatz vom 27. April 2004 enthaltenen, seinerzeit hinsichtlich der Zeit, des Ortes und der beteiligten Personen noch unkonkret gehaltenen Behauptung der Klägerin, es sei vereinbart worden, der Beklagte solle im Auftrag des Zedenten die Yacht zu verkaufen und von dem Erlös 220.000 DM an den Zedenten auskehren.

Dieses Vorbringen lässt keinen Raum mehr für die Interpretation des Berufungsgerichts. Vielmehr hat die Klägerin das Zustandekommen eines - wohl im Rahmen eines dreiseitigen Vertrages vereinbarten - Rechtsverhältnisses zwischen dem Zedenten und dem Beklagten schlüssig vorgetragen. Sie hat die Abreden über den Inhalt des von ihr behaupteten Vertrages, über dessen Parteien und insbesondere die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe eines bestimmten Teils des Verkaufserlöses an den Zedenten unter Angabe von Ort, Zeit und beteiligten Personen konkret vorgetragen. Haben der Zedent und der Beklagte den Vertrag über den Verkauf der Yacht mit dem behaupteten Inhalt geschlossen, hat die Klägerin gegen den Beklagten einen an sie abgetretenen (§ 398 BGB ) Anspruch auf Auskehr des auf den Zedenten entfallenden Teils des Verkaufserlöses.

Weitere Angaben, etwa zum Hergang der Verhandlungen und zum Wortlaut der mündlich getroffenen Vereinbarungen, in denen der von der Klägerin behauptete Wille der Parteien seinen Ausdruck gefunden haben soll, waren nicht erforderlich. Der Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Details, die den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Solches kann allenfalls dann bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag dazu Anlass bietet, weil durch ihn der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt (z.B.: BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - NJW 2005, 2710 , 2711). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil sich der Beklagte darauf beschränkt hat, ein Auftragsverhältnis mit dem Zedenten schlicht in Abrede zu stellen, ohne auf die Termine in dessen Kanzlei am 26. September und 5. Oktober 2000 einzugehen.

b) Die Tatsacheninstanzen hätten demgemäß die von der Klägerin für die von ihr behaupteten Abreden angebotenen Beweise erheben müssen. Sie hat insoweit die Zeugen Schreiber, Rademacher und Matthes benannt sowie die Vernehmung des Beklagten als Partei beantragt. Soweit ihre im Schriftsatz vom 21. Mai 2004 aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe nicht nur von der I. ermächtigt werden sollen, den in Rede stehenden Betrag an den Zedenten auszukehren, dieser habe vielmehr einen eigenen Anspruch gegen den Beklagten erhalten sollen, nicht eigens mit einem Beweisangebot versehen ist, ist dies unschädlich. Dieses Vorbringen war lediglich eine Präzisierung der bereits unter Beweis gestellten Behauptung, der Zedent habe dem Beklagten den Auftrag erteilt, das Boot zu verkaufen und von dem Erlös 220.000 DM an ihn auszukehren (Schriftsatz vom 27. April 2004).

3. Das Berufungsgericht wird, soweit es hierauf noch ankommen sollte, sich auch mit den weiteren Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde zu befassen haben, auf die einzugehen für den Senat derzeit keine Veranlassung besteht.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 122/04
Vorinstanz: LG Aachen, vom 04.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 36/04