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BGH - Entscheidung vom 16.05.2006

VI ZR 145/05

Normen:
BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 286 § 287

BGH, Beschluß vom 16.05.2006 - Aktenzeichen VI ZR 145/05

DRsp Nr. 2006/16020

Arzthaftung: Beweis- und Darlegungslast und haftungsausfüllende Kausalität bei groben Behandlungsfehlern

Die bei einem groben Behandlungsfehler eintretende Beweislastumkehr gilt nur hinsichtlich des Gesundheitsschadens, nicht aber hinsichtlich der materiellen Folgeschäden, die von dem Kläger als Folge des Gesundheitsschadens geltend gemacht werden. Vermögensnachteile, die aufgrund eines Gesundheitsschadens eintreten, gehören grundsätzlich zu den "Sekundärschäden", für die das Beweismaß des § 287 ZPO gilt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO § 286 § 287 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die bei einem groben Behandlungsfehler eintretende Beweislastumkehr nur hinsichtlich des Gesundheitsschadens, nicht aber hinsichtlich der materiellen Folgeschäden gilt, die hier von den Klägern als Folge des Gesundheitsschadens geltend gemacht werden. Vermögensnachteile (Erwerbsunfähigkeit, Verdienstausfall etc.), die aufgrund eines Gesundheitsschadens eintreten, gehören grundsätzlich zu den "Sekundärschäden", für die das Beweismaß des § 287 ZPO gilt (Senatsurteile vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77 - VersR 1978, 764, 765; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 210/87 - VersR 1989, 145 und vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92 - VersR 1994, 52 ; OLG Düsseldorf, VersR 1989, 192, 193 mit NA-Beschluss des Senats vom 6. Dezember 1988 - VI ZR 122/88 -; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 546 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: bis 50.000,00 EUR

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 10/04
Vorinstanz: LG Kiel, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 272/97