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BGH - Entscheidung vom 12.01.2006

IX ZR 41/02

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 7
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 12.01.2006 - Aktenzeichen IX ZR 41/02

DRsp Nr. 2006/2537

Anwendbarkeit des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001

Hat das Berufungsgericht im schriftlichen Verfahren entschieden, so kommt es für die Anwendbarkeit der §§ 542 ff. ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 auf den Zeitpunkt an, bis zu dem im schriftlichen Verfahren Schriftsätze eingereicht werden konnten. Nur wenn dieser vor dem 01.01.2002 liegt, ist das bis zum 31.12.2001 geltende Recht anzuwenden. Dabei ist unerheblich, ob dem Berufungsgericht bei der Anordnung des schriftlichen Verfahrens und der Bestimmung der Schriftsatzfrist Fehler unterlaufen sind.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 7 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Entgegen der Ansicht der Kläger unterfällt die von ihnen eingelegte Revision den Vorschriften der §§ 542 ff. ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001. Gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO gelten für die Revision die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündlichen Verhandlung, auf die das anzufechtenden Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten. Im vorliegenden Fall ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 11. Januar 2002 eingereichten Schriftsätze entschieden worden. Fehler, die dem Berufungsgericht bei der Anordnung des schriftlichen Verfahrens und der Bestimmung der Schriftsatzfrist unterlaufen sind, ändern nichts daran, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen worden ist. Die Kläger haben dazu mit Schriftsatz vom 10. Januar 2002 ausdrücklich ihre Zustimmung erklärt.

Die von den Klägern vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO ). In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ). Die Kläger verweisen auf die ihrer Ansicht nach rechtsgrundsätzliche Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern rechtsfähig ist. Diese Frage hat das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich offen gelassen, weil es für die Entscheidung auf sie nicht ankam. Auch im Übrigen haben die Kläger keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen dargelegt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. BGHZ 154, 288 , 291). Gleiches gilt für die übrigen Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO .

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 23.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 90/01
Vorinstanz: LG Hanau, vom 22.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1499/00