Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.11.2006

IX ZB 158/06

Normen:
InsO § 4a

BGH, Beschluß vom 09.11.2006 - Aktenzeichen IX ZB 158/06

DRsp Nr. 2006/29362

Anwendbarkeit der Stundungsregel nach § 4a InsO

Die Stundungsregel nach § 4a InsO findet nur auf Insolvenzverfahren Anwendung, die bis zum 01. Dezember 2001 noch nicht eröffnet waren.

Normenkette:

InsO § 4a ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ).

Das Landgericht hat im Übrigen auch sachlich zutreffend entschieden; denn die Stundungsregel in § 4a InsO findet nur auf Insolvenzverfahren Anwendung, die bis zum 1. Dezember 2001 noch nicht eröffnet waren (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635 ).

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 733/06
Vorinstanz: AG Leipzig, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 94 IN 177/01