BGH, Beschluß vom 09.11.2006 - Aktenzeichen IX ZB 158/06
DRsp Nr. 2006/29362
Anwendbarkeit der Stundungsregel nach § 4a InsO
Die Stundungsregel nach § 4a InsO findet nur auf Insolvenzverfahren Anwendung, die bis zum 01. Dezember 2001 noch nicht eröffnet waren.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ).
Das Landgericht hat im Übrigen auch sachlich zutreffend entschieden; denn die Stundungsregel in § 4a InsO findet nur auf Insolvenzverfahren Anwendung, die bis zum 1. Dezember 2001 noch nicht eröffnet waren (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635 ).
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 733/06
Vorinstanz: AG Leipzig, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 94 IN 177/01
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