BGH, Beschluß vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 2 StR 267/06
DRsp Nr. 2006/24848
Anrechnungsmaßstab für in Frankreich erlittene Haft
In Frankreich erlittene Auslieferungshaft ist im Verhältnis 1:1 anzurechnen.
Gründe:
Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in Auslieferungshaft. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat es das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe (UA 62) versäumt, bereits im Urteilstenor (vgl. BGHSt 27, 287 , 288) zu bestimmen, dass die von dem Angeklagten in Frankreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach.
Vorinstanz: LG Gera, vom 20.01.2006
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