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BGH - Entscheidung vom 09.08.2006

2 StR 282/06

Normen:
StGB § 73a

Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 376

BGH, Beschluß vom 09.08.2006 - Aktenzeichen 2 StR 282/06

DRsp Nr. 2006/24732

Angaben zur Ermittlung des Verfallbetrages

Die Ermittlung des Verfallbetrages muss im Urteil dargelegt werden, wenn sich dieser aus den übrigen Feststellungen nicht von selbst ergibt.

Normenkette:

StGB § 73a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 27 Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 20. Dezember 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und hat gegen ihn den Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.500 EUR angeordnet. Der Angeklagte hat mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision nur hinsichtlich der Verfallsanordnung Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

Das Landgericht hat die Verfallsanordnung wie folgt begründet: "Hinsichtlich einer Höhe von 12.500,00 EUR war gemäß § 73 a StGB der Ersatzverfall anzuordnen, da die gesamten Tatumstände die Annahme rechtfertigen, dass dieses Geld aus den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten herrührt." Diese Ausführungen lassen auch im Zusammenhang mit den sonstigen Urteilsfeststellungen nicht erkennen, wie das Landgericht den Verfallsbetrag ermittelt hat, ob er auf einer Berechnung oder auf einer Schätzung (§ 73 b StGB ) beruht. Zwar hat das Landgericht jeweils die (in ihrer Gesamtheit den Verfallsbetrag weit übersteigenden) Verkaufspreise des Angeklagten für die Betäubungsmittel angegeben, jedoch nicht festgestellt, dass er diese Beträge auch tatsächlich erlangt hat. Der angegebenen Begründung lässt sich auch nicht entnehmen, ob das Landgericht bei der Bestimmung des Verfallsbetrages etwa von der Härteregelung des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht hat, was voraussetzen würde, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist (vgl. BGHR StGB § 73 c Wert 2). Über den Verfall muss daher neu entschieden werden.

Vorinstanz: LG Kassel, vom 23.03.2006
Fundstellen
NStZ-RR 2006, 376