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BGH - Entscheidung vom 24.05.2006

1 StR 190/06

Normen:
StPO § 267 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 1 StR 190/06

DRsp Nr. 2006/18600

Angabe des Strafrahmens

Der Tatrichter ist nicht gehalten, den Strafrahmen zahlenmäßig zu bezeichnen; dies gilt auch im Falle der Strafrahmenverschiebung.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 3 ;

Gründe:

Zur Rüge der Verletzung des § 46 Abs. 1 StGB bemerkt der Senat:

Der Tatrichter ist nicht gehalten, den Strafrahmen, der sich aus der Angabe der einschlägigen Strafvorschriften ergibt, auch noch zahlenmäßig zu bezeichnen (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 792). Dies gilt auch im Falle der Strafrahmenverschiebung.

Vorinstanz: LG München I, vom 20.12.2005