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BGH - Entscheidung vom 24.04.2006

II ZR 89/05

Normen:
AktG § 20

BGH, Beschluß vom 24.04.2006 - Aktenzeichen II ZR 89/05

DRsp Nr. 2006/11104

Anforderungen an die Mitteilung nach § 20 AktG

Mit Übersendung des Übertragungsberichts ist die Mitteilung nach § 20 AktG inhaltlich ordnungsgemäß erteilt worden.

Normenkette:

AktG § 20 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Mitteilung nach § 20 AktG ist - wie das Berufungsgericht in dem Verfahren 18 W 36/03 (vgl. LGU 11 O 35/03 S. 16) zutreffend ausgeführt hat - mit der Übersendung des Übertragungsberichts rechtzeitig und inhaltlich ordnungsgemäß erteilt worden, so dass der Kläger fehl geht, wenn er meint, sich auf § 20 Abs. 7 AktG berufen zu können. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 50.000,00 EUR

Vorinstanz: OLG Köln, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 57/04
Vorinstanz: LG Bonn, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 35/03