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BGH - Entscheidung vom 25.10.2006

II ZR 306/05

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 25.10.2006 - Aktenzeichen II ZR 306/05

DRsp Nr. 2006/28396

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

Eine letztinstanzliche Entscheidung bedarf keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann eine Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge des Klägers und Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 206/95
Vorinstanz: LG Aachen, vom 14.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 313/95