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BGH - Entscheidung vom 25.10.2006

II ZR 289/05

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 25.10.2006 - Aktenzeichen II ZR 289/05

DRsp Nr. 2006/28395

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

Eine letztinstanzliche Entscheidung bedarf keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann eine Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge der Beklagten und Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 195/04
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 175/98