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BGH - Entscheidung vom 07.12.2006

V ZR 28/06

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 07.12.2006 - Aktenzeichen V ZR 28/06

DRsp Nr. 2006/30193

Anforderungen an die Begründung der Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Entscheidungsbegründung herbeizuführen.

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden.

Eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Entscheidungsbegründung herbeizuführen (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006, IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408 m.w.N.).

Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 213/03
Vorinstanz: AG Brilon, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 333/03