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BGH - Entscheidung vom 21.09.2006

IX ZR 119/05

Normen:
ZPO § 321a Abs. 4 S. 5

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZR 119/05

DRsp Nr. 2006/25313

Anforderungen an die Begründung der Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Weder aus § 321a Abs. 4 S. 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung, durch die eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 4 S. 5 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Der Senat hat in dem Beschluss vom 18. Mai 2006, berichtigt durch Beschluss vom 23. Juni 2006, die von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und dies in der Begründung des Beschlusses zum Ausdruck gebracht (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ). Dies entspricht regelmäßig und auch hier den Anforderungen, die an die Begründung einer letztinstanzlichen Entscheidung zu stellen sind (vgl. BVerfG NJW 2004, 1371 , 1372).

Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in dem Verfahrensabschnitt der Anhörungsrüge abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; s. weiter BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 225/04).

Vorinstanz: OLG München, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 4101/04
Vorinstanz: LG München I, vom 02.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 20285/03