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BGH - Entscheidung vom 25.04.2006

IV ZA 21/05

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 127 Abs. 2 § 567

BGH, Beschluß vom 25.04.2006 - Aktenzeichen IV ZA 21/05

DRsp Nr. 2006/18584

Anforderungen an die Begründung der Versagung der Prozesskostenhilfe in der Revisionsinstanz

Wird in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe versagt, so bedarf dieser Beschluss keiner Begründung, da er unanfechtbar ist. Hierin liegt keine Gehörsverletzung i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG .

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 127 Abs. 2 § 567 ;

Gründe:

Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß §§ 127 Abs. 2 , 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung; eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG ) liegt darin nicht. Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil dies nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ). Die Anhörungsrüge verpflichtet dazu ebenfalls nicht, weil es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Wege die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln (Senatsbeschluss vom 16. November 2005 - IV ZR 7/05; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 unter II 2). Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran anschließende Anhörungsrüge können sich weitergehende Pflichten nicht ergeben.

Unbeschadet dessen hat der Senat die vom Kläger gegen das Berufungsurteil erhobenen Rügen sämtlich geprüft und schon aus Rechtsgründen für nicht durchgreifend erachtet. Dieses Prüfungsergebnis liegt seiner Entscheidung zugrunde; die vom Kläger beanstandete Behandlung seiner Tatbestandsberichtigungsanträge (§ 319 ZPO ) durch das Berufungsgericht hat darauf keinen Einfluss.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 74/05
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 48/04