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BGH - Entscheidung vom 21.09.2006

IX ZR 41/03

Normen:
ZPO § 544

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZR 41/03

DRsp Nr. 2006/25317

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Ist das Berufungsurteil auf zwei selbständige tragende Gründe gestützt, so muß bei Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde in beiderlei Hinsicht ein Grund zur Zulassung der Revision bestehen und dargelegt worden sein.

Normenkette:

ZPO § 544 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO ). Sie jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat aus zwei selbständig tragenden Gründen die haftungsausfüllende Kausalität für die Pflichtverletzung des Beklagten verneint. In beiderlei Hinsicht müsste daher ein Grund zur Zulassung der Revision bestehen und dargelegt worden sein (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59 , 60 m.w.N. zur Begründungslast bei der Rechtsbeschwerde; siehe außerdem BGHZ 153, 254 , 255 f. und BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, WM 2004, 842 , 843 zur Entscheidungserheblichkeit bei Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerde). Das ist zumindest für die Verneinung von Sozialplanansprüchen des Klägers aus Zumutbarkeitsgründen (Nr. 14.15 Buchstabe b) nicht der Fall. Sie beruhen maßgebend auf einer tatrichterlichen Wertung des Einzelfalls. Hierbei rügt die Nichtzulassungsbeschwerde vergebens, dass das Berufungsgericht Vorbringen des Klägers auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. August 2002 übergangen habe. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht lediglich aus Gründen sachlichen Rechts für unerheblich gehalten. Das Berufungsgericht hat keine Darlegungs- oder Beweislastentscheidung getroffen.

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zeigt auch nicht auf, dass die zugrunde liegende Auslegung des Sozialplanes vom 21. Juni 1995 noch anhängige andere Fälle betrifft oder rechtsgrundsätzlich von anderen hierfür in Betracht kommenden Gerichtsentscheidungen abweicht.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 20.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 30/01
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 326 O 79/00