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BGH - Entscheidung vom 20.11.2006

NotZ 16/06

Normen:
BNotO § 4 § 6

BGH, Beschluß vom 20.11.2006 - Aktenzeichen NotZ 16/06

DRsp Nr. 2006/30361

Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei mehreren Bewerbern um eine Anwaltsnotarstelle

1. Bei der Auswahl aus mehreren Bewerbern um eine Anwaltsnotarstelle ist eine Bewertung erforderlich, bei der auf die von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem ausdifferenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höheren Gewicht als bisher im Verhältnis zur Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung Abschließenden, die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamen einfließen müssen. Eine solche thematisierend auf den einzelnen Bewerber bezogene Bewertung ist durch die Auswahlkriterien der in den Bundesländern geltenden Grunderlasse gewährleistet.2. Es bestehen keine Bedenken, grundsätzlich an einem Punktesystem festzuhalten, da diese eine verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes und Transparenz der Auswahlentscheidung gewährleistet.3. Der Wegfall einer gemeinsamen Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und Beurkundungstätigkeiten ist nicht zu beanstanden.4. Bei Änderung der Auswahlkriterien - etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen - gibt es für ein etwaiges von Bewerbern gebildetes Vertrauen keine Grundlage mehr, so dass auch eine Übergangsvorschrift mit besitzstandswahrendem Charakter nicht erforderlich ist. Eine Übergangsfrist bei der konkreten Handhabung des § 6 BNotO ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Erfordernissen.5. Das über ein Punktesystem gewonnene Ergebnis, das sich regelmäßig in einer nach der erreichten Gesamtpunktzahl bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdrückt, ist in einer wertenden Gesamtschau auf seine Richtigkeit zu hinterfragen.

Normenkette:

BNotO § 4 § 6 ;

Gründe:

I. Der Antragsgegner schrieb am 1. Oktober 2004 im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen (JMBl. S. 527) für den Amtsgerichtsbezirk W. vier Notarstellen aus. Auf diese bewarben sich eine Rechtsanwältin und 14 Rechtsanwälte, unter ihnen die Antragsteller und die weiteren Beteiligten. Das Auswahlverfahren wurde gemäß Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung ( BNotO ) vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222), geändert durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durchgeführt. Aufgrund der für die Bewerber ermittelten Gesamtpunktzahlen schlug die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die weiteren Beteiligten für die Besetzung der Stellen vor, die Punktzahlen von 248,45 (weiterer Beteiligter zu 1), 243,70 (weiterer Beteiligter zu 2), 235,05 (weiterer Beteiligter zu 3) und 220,80 (weiterer Beteiligter zu 4) erreicht hatten. Die Antragsteller wurden mit Schreiben vom 12./13. September 2005 davon unterrichtet, dass ihre Bewerbung bei einer Punktzahl von 217,45 (Antragsteller zu 1), 201,20 (Antragsteller zu 2) und 178,66 (Antragsteller zu 3) nicht entsprochen werden könne. Sie nahmen mit den von ihnen erreichten Punktzahlen die 5., 8. und 9. Rangstelle ein.

Die Antragsteller sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Runderlass weder mit den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen der §§ 4 und 6 BNotO noch mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 ) in Einklang stehe; die Zugangsregelung sei daher vor allem in Bezug auf Art. 3 , 12 und 33 GG verfassungswidrig. Sie halten aus verschiedenen, teilweise unterschiedlich gewichteten und sogar entgegen gesetzten Gründen den gegenüber dem vorher geltenden Runderlass 1999 geänderten Einfluss der Auswahlkriterien "Fortbildung" und "Urkundsgeschäfte" - auch im Verhältnis zur Examensnote - auf die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, die Bestimmungen über die Vergabe von Sonderpunkten für unzureichend und deren Anwendung für fehlerhaft.

Das Oberlandesgericht hat ihre Anträge auf gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, eine der am 1. Oktober 2004 ausgeschriebenen Notarstellen jeweils mit ihrer Person zu besetzen, hilfsweise ihre Bewerbungen neu zu bescheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richten sich ihre sofortigen Beschwerden, mit denen sie ihre Begehren weiterverfolgen.

II. Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechtsfehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327 ) auf der Grundlage des Runderlasses 2004 zutreffend angewandt und ausgeschöpft.

1. Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfassungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe in verschiedenen Bundesländern - so auch den Runderlass des Antragsgegners in seiner früheren Fassung - für verfassungswidrig erklärt; die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit willen gebotene chancengleiche Bestenauslese sei nicht gewährleistet. Eine nach diesen Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern lasse vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935).

Der Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seinen Runderlass geändert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren Fassung sind die Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befähigung und praktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktische Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte - mit Ausnahme von Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken nach § 39 BeurkG einschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Entwurf) - werden ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme gewichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examensnoten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - ein geringeres Gewicht gegenüber der damit zugleich erfolgten Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtentscheidung können nach Anhörung der Notarkammer weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationsmerkmale angerechnet werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses).

2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem ausdifferenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden, die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einfließen müssen. Eine solche generalisierend und schematisierend auf den einzelnen Bewerber bezogene Bewertung ist durch die Auswahlkriterien des geltenden Runderlasses gewährleistet, wie der Senat jüngst entschieden hat (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - juris; NotZ 11/06, 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden) und vom Antragsgegner im gegebenen Fall beanstandungsfrei umgesetzt worden.

a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner für das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem - mit seinen unter 1. dargestellten Modifizierungen - festhält. Die vom Antragsteller zu 3 gegen jedwedes Punktesystem geäußerten Einwände greifen gegenüber dem vom Antragsgegner jetzt eingeführten System, das der Antragsteller zu 1 hingegen ausdrücklich als ein "dem Grunde nach" für alle Beteiligten mit überschaubarem Aufwand handhabbares Bewertungssystem anerkennt, nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327 , 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das Punktesystem eine verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142 , 1143). Zur Einführung einer fachbezogenen Notarprüfung anstelle eines Punktesystems, wie dies vom Antragsteller zu 3 verlangt wird, weil allein dadurch - jedenfalls theoretisch - Chancengleichheit und Bestenauslese sichergestellt werde, war der Antragsgegner in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet.

b) Zu Unrecht wenden sich die drei Antragsteller gegen den Wegfall der gemeinsamen Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und die Beurkundungstätigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Deckelung im alten Runderlass beanstandet, weil dadurch die Höchstzahl ohne jede Praxis erreicht werden könne. Es lag daher nicht fern, die Kappung insgesamt fortfallen zu lassen, um dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener beruflicher Praxis (BVerfGE 110, 304 , 331) entgegenzuwirken und so eine verfassungsgemäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen.

Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu berücksichtigen ist (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. a des Runderlasses). Weiteres sieht § 6 Abs. 3 BNotO für dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Dementsprechend kann der Antragsteller zu 1 in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, die von den Bewerbern jeweils besuchten Fortbildungskurse und die von ihnen vorgenommenen Urkundsgeschäfte seien überbewertet und erlangten gegenüber der in der zweiten juristischen Staatsprüfung erzielten Note ein zu hohes Gewicht. Damit wird nicht, wie der Antragsteller zu 1 meint, das Gegenteil der gesetzlich geforderten Bestenauslese erreicht, weil das gesetzlich normierte qualitative Kriterium der die juristische Ausbildung abschließenden Examensnote hinter das rein quantitative Kriterium der Anzahl errichteter Urkunden zurücktritt. Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Zweitberuf des Anwaltsnotars ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notarfunktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examensnote - vorzunehmen. Die beiden notarspezifischen Eignungskriterien, die bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen, müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen (BVerfGE 110, 304 , 326 ff.; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 aaO.; vom 11. Juli 2005 aaO. und vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - Rdn. 8).

Dem weiteren Vorwurf des Antragstellers zu 1, ein Großteil der errichteten Urkunden beträfen ohnehin nur standardisierte Immobilienkaufverträge, was mit steigender Anzahl der errichteten Urkunden eine dramatische Abnahme der dabei möglicherweise implizierten qualitativen Komponente zur Folge habe, stehen allein schon die von den Antragstellern zu 2 und zu 3 mitgeteilten gegenteiligen Erfahrungen aus ihrer Beurkundungspraxis entgegen. Abgesehen davon müssten im Einzelfall gegebene Einseitigkeiten, wie sie der Antragsteller zu 1 im Auge hat, bei der gebotenen Schematisierung und Generalisierung hingenommen werden.

Die vom Antragsteller zu 2 genau umgekehrt bemängelte Unterbewertung der Urkundsgeschäfte infolge der Staffelung nach Zeit und Zahl, was eine faktische Kappung mit einer dadurch bewirkten weiterhin zu hohen Bewertung der Examensnote bedeute, stellt die vom Antragsgegner vorgenommene neue Gewichtung, um über die Streichung der gemeinsamen Deckelung der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 110, 304 , 330) kritisierten Ungleichgewichtung zwischen den Merkmalen Befähigung und fachliche Eignung zu begegnen, nicht generell in Frage.

c) Für den gegebenen Fall bedeutet dies: Die weiteren Beteiligten und der Antragsteller zu 2 liegen hinsichtlich der im zweiten Staatsexamen erzielten Abschlussnote jedenfalls nicht signifikant auseinander; alle haben - wenn auch mit unterschiedlichen Abstufungen - die Note "befriedigend" erhalten. Hingegen weisen der Antragsteller zu 1 mit der Note "gut" und der Antragsteller zu 3 mit der Note "voll befriedigend" bessere Examensergebnisse auf. Die Dauer der bisherigen anwaltlichen Tätigkeit ist mit 39,25 bis 45 Punkten berücksichtigt worden. Die Qualifizierungsreihenfolge nach Examensnote und Zeitdauer anwaltlicher Erfahrung, bei der die Antragsteller zu 1 und zu 3 auf den Plätzen 1 und 2 vor den weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 liegen, ist allein jedoch nicht aussagekräftig. Sie wird durch die Unterschiede bei den theoretischen und praktischen Leistungen zur Vorbereitung auf das Notaramt in der gebotenen Weise - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - maßgeblich mit beeinflusst. Bei den besuchten Fortbildungsveranstaltungen liegen die weiteren Beteiligten mit den erreichten Punktzahlen zwischen 81,5 Punkten und 49,5 Punkten - teils deutlich - vor den Antragstellern zu 2 (30,5 Punkte) und zu 3 (45 Punkte), während der Antragsteller zu 1 mit 75 Punkten nach dem weiteren Beteiligten zu 1 die zweite Stelle einnimmt. Die weiteren Beteiligten haben bei den Urkundsgeschäften mit Punktzahlen zwischen 82 Punkten und 62 Punkten mehr Punkte erzielt als der Antragsteller zu 1 (45,6 Punkte) und der Antragsteller zu 3 (43 Punkte); der Antragsteller zu 2 liegt mit 79 Punkten an zweiter Stelle.

aa) Der Antragsgegner hat die Fortbildungskurse zu Recht danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert worden sind. Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304 , 334) umgesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich länger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat. Dabei darf der Antragsgegner im Rahmen der gebotenen generalisierenden und schematisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass das in zeitnäheren Lehrgängen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher abrufbar ist als Wissen, das in früheren Jahren erworben wurde. Diese Betrachtungsweise trifft wiederum alle Bewerber gleichermaßen, mögen diese auch das in zurückliegenden Jahren erworbene Wissen in seiner gesamten Bandbreite in ihrer beruflichen Praxis nutzbar gemacht, dort regelmäßig angewendet und somit verfestigt haben. Denn jedenfalls darf der Antragsgegner auch berücksichtigen, dass Fortbildungsveranstaltungen, die in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden haben, regelmäßig den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre wiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzen; schon dies rechtfertigt die Vergabe von 1,0 Punkten je Halbtag für zeitnah besuchte Lehrgänge. Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller zu 3 die fehlende Qualitätskontrolle bei der gegebenen Fortbildung, die seiner Einschätzung nach zu einer regelrechten Fortbildungsindustrie geführt habe, in der es Punkte für bloßes "Absitzen von Veranstaltungen" gebe. Auf die auch vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualitätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es an dieser Stelle nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, insoweit Fortbildungsveranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch die weiteren Beteiligten absolvierten Fortbildungen. Ein Ausgleich der von den weiteren Beteiligten in diesem Bereich erzielten Vorsprünge ist darüber nicht zu erreichen. Selbst eine Kappung auf 45 Punkte würde den Antragsteller zu 3 nicht auf einen Besetzungsrang bringen.

Der Antragsteller zu 2 kann schließlich nicht geltend machen, es hätte, was den "Fortbildungsaspekt" betrifft, einer Übergangsvorschrift mit "besitzstandswahrendem Charakter" bedurft. Ändern sich aus verfassungsrechtlichen Gründen die für die Besetzungsentscheidung von der Justizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern als verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien erheblich - wie hier aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 -, gibt es für ein etwaiges von Bewerbern gebildetes Vertrauen keine Grundlage mehr. Der Antragsteller hat spätestens Ende Juni 2004 von der vorzeitigen Beendigung des bisherigen Bewerbungsverfahrens und der beabsichtigten Neuausschreibung erfahren. Er hatte damit - ebenso wie die weiteren Beteiligten und die anderen Bewerber, die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind - knapp viereinhalb Monate Zeit, um bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 12. November 2004 zusätzliche, seine Aussichten für eine erfolgreiche Bewerbung erhöhende Qualifikationen zu erwerben. Eine besondere Vertrauenslage, dass es bei den damals gültigen Auswahlkriterien in Zukunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 für ihn nicht. Der Antragsteller zu 2 kann sich daher nicht darauf berufen, er habe in schützenswerter Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach den Punktzahlen ausgerichtet, die nach früherer Erlasslage (höchstens) erzielbar waren. Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsgemäße Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend gerecht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend anzupassen. Das Bundesverfassungsgericht hat der Verwaltung gerade keine Übergangsfrist bei der konkreten Handhabung des § 6 BNotO eingeräumt; alle noch nicht abgeschlossenen Besetzungsverfahren müssen sich ab sofort an die von ihm aufgestellten Kriterien ausrichten. Durch ein längeres Zuwarten hätte der Antragsgegner sowohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand manifestiert als auch dem Bedürfnis nach einer baldigen Besetzung der betreffenden Notarstellen und damit dem öffentlichen Interesse an einer geordneten und flächendeckenden Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen nicht Rechnung getragen.

bb) Die Urkundsgeschäfte haben das ihnen zukommende spezifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer Notarvertretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Das vom Antragsteller zu 2 beklagte grobe Missverhältnis bei der Gewichtung von Urkundsgeschäften und Fortbildung innerhalb der letzten drei Jahre besteht nicht. Die höhere Bewertung von Urkundsgeschäften innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bewerbung ist - ähnlich wie bei der Bewertung von Fortbildungsveranstaltungen - insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass sie den aktuellen Anforderungen von Rechtsprechung und Rechtslehre entsprechen müssen. Der von ihm gezogene Vergleich, 500 Urkundsgeschäfte gemäß Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d ee des Runderlasses mit zwei Punkten bewertet (was im Übrigen nur für die "Endstufe" zutrifft) stünden lediglich zwei Fortbildungshalbtage für dieselbe Punktzahl gegenüber, ist nicht stichhaltig.

Allein der Anzahl der Urkundsgeschäfte kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte abnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von längerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tätigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zugewiesenen Beurteilungsrahmens. Es werden erneut für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und von den Antragstellern hinzunehmen. Dem mit einem hohen Urkundsaufkommen gegebenenfalls einhergehenden Langzeitmoment bei Notarvertretungen wird mit der Sonderpunktregelung in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e aa hinreichend Rechnung getragen.

cc) Aufgrund der festen Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer anwaltlicher Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ergibt sich nach Punkten folgende Qualifizierungsreihenfolge:

weiterer Beteiligter zu 1 246,95,

weiterer Beteiligter zu 2 225,70,

weiterer Beteiligter zu 3 220,05,

Antragsteller zu 1 217,45,

weiterer Beteiligter zu 4 205,80,

Antragsteller zu 2 189,70,

Antragsteller zu 3 178,65.

Danach würde lediglich der Antragsteller zu 1 rechnerisch einen Besetzungsrang anstelle des weiteren Beteiligten zu 4 erreichen.

3. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt wird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genügen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfassende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. Der Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurteilungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rdn. 14 und NotZ 18/06).

Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Auswahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in das an den genannten festen Kriterien ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen. Folgerichtig sieht der Runderlass in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e vor, der auch mit der Auffangregelung unter Buchst. e cc - wie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 27. Oktober 2005 gegenüber dem Antragsteller zu 1 zutreffend ausführt - nicht zu unbestimmt ist, dass "im Rahmen der Gesamtentscheidung" die Vergabe von Sonderpunkten in Betracht kommt. Dadurch erhalten herausragende notarspezifische Leistungen - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert (BVerfGE 110, 304 , 334) - das ihnen gebührende Gewicht.

Danach wird der Antragsteller zu 1 im Endergebnis wieder von dem weiteren Beteiligten zu 4 wegen der Vergabe von 15 Sonderpunkten für die Langzeitvertretung von über 15 Jahren gegenüber 0 Sonderpunkten des Antragstellers zu 1 übertroffen. Der Antragsteller zu 2 (11,5 Sonderpunkte) und der Antragsteller zu 3 (0 Sonderpunkte) vermögen den rechnerischen Vorsprung der vor ihnen liegenden weiteren Beteiligten nicht einzuholen.

a) Gegen die Zuerkennung von Sonderpunkten wendet sich der Antragsteller zu 1 im Grundsatz nicht. Über die von ihm im Kern lediglich geforderte Deckelung von 60 Punkten bei den Fortbildungskursen und Urkundsgeschäften ist - wie der Antragsgegner in der weiteren Beschwerdeerwiderung vom 22. Juni 2006 richtig berechnet - ein Vorrang vor dem weiteren Beteiligten zu 4 nicht zu erreichen.

aa) Die vom Antragsteller zu 2 beanstandete Zuerkennung von Sonderpunkten für wissenschaftliche Tätigkeiten beim DNotI der weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3, weil eine Vielzahl von Gutachten - insbesondere mit ausländischen Problemstellungen - für die praktische notarielle Tätigkeit bedeutungslos sei, bleibt bereits deswegen ohne Erfolg, weil der Antragsteller zu 2 seine Rangstelle damit rein rechnerisch nicht entscheidend verbessern könnte. Der Vorsprung der weiteren Beteiligten bleibt zu groß. Abgesehen davon kann mit den bloßen Hinweisen auf einzelne entfernter liegende Problemstellungen der Praxisbezug dieser gutachterlichen Tätigkeit nicht insgesamt in Frage gestellt werden.

bb) Ebenso wenig vermag die von den Antragstellern zu 2 und zu 3 übereinstimmend erhobene Rüge, der Runderlass bevorzuge insbesondere auch mit der Vergabe von Sonderpunkten für Langzeitvertretungen vor allem Sozietätsformen in Gestalt von Großkanzleien, nicht zu überzeugen. Das belegt allein schon die aus nur vier Sozien bestehende Sozietät des Antragstellers zu 2, der mit nur einem Sozius als Anwaltsnotar auf immerhin 138 Monate anzuerkennender Vertretungszeit gekommen ist. Die beiden anderen Antragsteller können trotz ihrer viel größeren Sozietäten keine Langzeitvertretungen aufweisen. Der Vorwurf, eine nicht hinzunehmende Kooptation zwischen Amtsinhaber und Bewerber führe auch mit Blick auf leichtere Möglichkeiten, Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen, und die Aufnahme von Sozien mit besseren Staatsexamina zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Wettbewerbsverzerrung, kann damit nicht ausreichend untermauert werden. Abgesehen davon vermögen die drei Antragsteller nicht aufzuzeigen, dass ihnen mit ihren Sozietäten ein gegenüber den weiteren Beteiligten auswahlerheblicher Nachteil erwachsen ist.

cc) Ohne Erfolg bleibt letztlich auch das Begehren des Antragstellers zu 3 wegen seiner langjährigen weiteren Notariatstätigkeit Sonderpunkte gemäß Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc zugesprochen zu bekommen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für eine Mitarbeit im Notariat außerhalb von Notarvertretungen - wie sie der Antragsteller zu 3 geltend macht - keine Sonderpunkte zugebilligt hat. Die Qualifikation durch praktische Notartätigkeit wird in A II Nr. 3 Buchst. d des Runderlasses für Urkundsgeschäfte während einer Notarvertretung und in A II Nr. 3 Buchst. e aa des Runderlasses für Langzeitvertretungen erfasst. Für eine darüber hinausgehende Berücksichtigung rein vorbereitender Unterstützung eines amtierenden Notars, der die Urkundsgeschäfte verantwortlich vornimmt, ist grundsätzlich kein Raum. Ein beachtenswerter zusätzlicher und - nicht zuletzt mit Blick auf Mitbewerber - und nachprüfbarer Qualifizierungszugewinn für das angestrebte Amt ist in Ermangelung konkreter Anknüpfungspunkte oder auch nur vergleichbarer Erfahrungswerte für eine einigermaßen verlässliche Bewertung solcher Hilfstätigkeiten nicht auszumachen. Diese Leistungen, die zweifellos Sachkunde erfordern, könnten - was bereits das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat -, ohne dass sie aussagekräftig zu objektivieren wären, von allen Bewerbern geltend gemacht werden, die - wie in einer Sozietät regelmäßig möglich - außerhalb von Vertretungen in die Tätigkeit eines Notars einbezogen werden. Es ist nicht dargetan, dass sich der Antragsteller zu 3 - gerade auch im Verhältnis zu den weiteren Beteiligten - insoweit wesentlich mehr qualifiziert hätte, was die Vergabe von Sonderpunkten nahe legen könnte.

dd) Gleiches gilt im Ergebnis für das Bestreben des Antragstellers zu 2 mit Blick auf seine jahrelange Notarvertretung zusätzliche (insgesamt mindestens 20) Sonderpunkte aus der Auffangbestimmung für herausragende Leistungen gemäß Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc des Runderlasses zu erhalten. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit, sich darüber für das erstrebte Amt zusätzlich zu qualifizieren, vor allem wegen des im Laufe der Zeit zwangsläufig eintretenden Wiederholungseffektes abnehmen muss. Dass sich der Antragsteller zu 2 objektivierbar und in messbarer Weise über die durch Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d und Buchst. e aa des Runderlasses berücksichtigte Notartätigkeit hinaus zusätzlich so qualifiziert hätte, dass die Vergabe von weiteren Sonderpunkten nahe liegen könnte, ist mit der Dauer "praktischer Büroführung", wie sie der Antragsteller zu 2 beschreibt, allein nicht verbunden.

Selbst wenn man aber den Antragstellern zu 2 und zu 3 den Regelhöchstsatz von 15 Sonderpunkten insoweit gutschreiben wollte, wäre der Vorsprung der weiteren Beteiligten damit nicht aufzuholen. Für eine Zuerkennung von Sonderpunkten über den Regelhöchstsatz hinaus gibt es indes keine vertretbare Grundlage.

b) Der Antragsgegner hat zum anderen aber auch zu prüfen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet sind (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO.). Nur auf diese Weise ist der Vorrang desjenigen Bewerbers gewährleistet, der die beste fachliche Eignung aufzuweisen hat. Mit der wertenden Gesamtschau hat der Antragsgegner das über das Punktesystem gewonnene Ergebnis, das sich regelmäßig in einer nach der erreichten Gesamtpunktzahl bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdrückt, auf seine Richtigkeit zu hinterfragen. Das vom Antragsgegner verwendete Bezugssystem gewährleistet nämlich nicht, dass die einzelnen Voraussetzungen, die von den Bewerbern für ihre fachliche Eignung zu erfüllen sind, stets in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Ein Bewerber vermag im Auswahlverfahren die höchste Punktzahl aufgrund seiner Teilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen zu erzielen, ohne zugleich auf praktische Erfahrungen verweisen zu können, oder - umgekehrt - durch intensive Beurkundungstätigkeit eine fehlende theoretische Vorbereitung auf das Notaramt auszugleichen. Das kann zu einem völligen Ausfall des einen oder anderen Bereichs führen, obwohl sich die fachliche Eignung nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen lässt. Auch darüber kann indes das im Auswahlverfahren durch den Antragsgegner gewonnene Ergebnis nicht mehr beeinflusst werden.

aa) Bei den weiteren Beteiligten lässt sich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen theoretischer und praktischer Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt feststellen. Beim weiteren Beteiligten zu 1 stehen 81,5 Fortbildungspunkten 82 Punkte gegenüber, die aus der Beurkundungstätigkeit erzielt wurden. Beim weiteren Beteiligten zu 2 beträgt dieses Verhältnis 70,5 Punkte gegenüber 69 Punkten; beim weiteren Beteiligten zu 3 stehen sich 73,5 Fortbildungspunkte und 62 Punkte aus Beurkundungstätigkeit gegenüber. Beim weiteren Beteiligten zu 4 ist das Verhältnis umgekehrt; die praktische Beurkundungserfahrung (77 Punkte) überwiegt gegenüber den vom weiteren Beteiligten zu 4 besuchten Fortbildungsveranstaltungen (49,5 Punkte).

bb) Der vorliegende Sachverhalt ist mithin anders gelagert als derjenige, über den der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2006 in der Sache NotZ 3/06 (aaO.) zu befinden hatte. Dort verfügte der weitere Beteiligte über nahezu keine Erfahrungen in der Beurkundungstätigkeit und hatte hieraus lediglich 1,6 Punkte erzielt, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Ausschreibung hatte er nur ein Urkundsgeschäft (1 x 0,2 Punkte) vorgenommen und für sonstige Beurkundungen lediglich 14 x 0,1 Punkte erreicht. Ein ausgewogenes Verhältnis der fachspezifischen Leistungen zueinander war somit nicht gegeben. Die Einseitigkeit der vom dortigen Bewerber erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse trat offen zutage; das Gewicht war deutlich zugunsten einer rein theoretischen Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt - bei gleichzeitig fast gänzlich fehlender praktischer Einarbeitung - verschoben.

cc) Schließlich vermag auch die vom Antragsteller zu 2 angegebene besondere Situation im Ortsteil Biebrich von Wiesbaden - Antragsteller zu 2 als einziger dort ansässiger Bewerber mit fast 20jähriger Berufstätigkeit - die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht zu erkennen, dass die gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Notardienstleistungen bei einer Stellenbesetzung mit den in Aussicht genommenen Bewerbern nicht gleichermaßen sichergestellt wäre.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 20.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Not 15/05