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BGH - Entscheidung vom 27.03.2006

II ZR 120/05

Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2 § 63 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 27.03.2006 - Aktenzeichen II ZR 120/05

DRsp Nr. 2006/11051

Änderung des Beschwerdewerts wegen Entscheidung über mehrere Hilfsanträge

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2 § 63 Abs. 3 ;

Gründe:

Die von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus eigenem Recht erhobene Gegenvorstellung ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässig und führt aus den in ihr angeführten Gründen zu einer Änderung des bisher festgesetzten Beschwerdewerts gemäß § 63 Abs. 3 GKG mit Wirkung auch für die Gerichtsgebühren. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision zwecks Weiterverfolgung einer Forderung von 3 Mio. EUR begehrt, die sie auf drei verschiedene, in ein Eventualverhältnis gestellte Lebenssachverhalte bzw. Klagegründe gestützt hat. Mit seinem Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 13. Februar 2006 hat der Senat - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht eine Bescheidung der Hilfsanträge aus prozessualen Gründen abgelehnt, sondern über die geltend gemachten Zulassungsgründe für drei verschiedene Streitgegenstände entschieden. Dies führt zu einer Wertaddition gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG .

Vorinstanz: KG, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 2733/99
Vorinstanz: LG Berlin, vom 23.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 166/97