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BGH - Entscheidung vom 08.02.2006

1 StR 13/06

Normen:
StPO § 338 Nr. 5

BGH, Beschluß vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 1 StR 13/06

DRsp Nr. 2006/6315

Abwesenheit bei schlafendem Verteidiger

Abwesenheit infolge Schlafs des Verteidigers kann durch dienstliche Erklärung der Richter und des Staatsanwalts widerlegt werden.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 5 ;

Gründe:

Zur Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO bemerkt der Senat:

Soweit die Revision vorträgt, der Verteidiger habe wesentliche Teile von Zeugenaussagen nicht mitbekommen, weil er erkennbar eingeschlafen sei, wird dieser Vortrag durch die dienstlichen Stellungnahmen der Berufsrichter, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und der Sitzungsstaatsanwältin widerlegt. Danach hat der Verteidiger gegenüber den benannten Zeugen ohne Aufforderung intensiv von seinem Fragerecht Gebrauch gemacht.

Vorinstanz: LG Mosbach, vom 25.07.2005