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BGH - Entscheidung vom 21.03.2006

XI ZR 116/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
BGB § 675 § 280

BGH, Beschluß vom 21.03.2006 - Aktenzeichen XI ZR 116/05

DRsp Nr. 2006/7883

Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Anwaltsregress aufgrund eines Beratungsfehlers mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 675 § 280 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. März 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommene Beratungsfehler der Beklagten besteht im Kern nicht in einem unterbliebenen Hinweis auf kommunalrechtliche Bindungen der Stadtwerke, sondern darin, dass die Beklagte nicht ausreichend über den spekulativen Charakter des konkreten Swapgeschäfts aufgeklärt hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 369.715,62 EUR.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 111/04
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 02.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1340/03