BGH, Beschluß vom 26.10.2006 - Aktenzeichen IX ZR 79/06
Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Gründe:
Dem Kläger ist kein Notanwalt zu bestellen. Die von ihm beabsichtigte Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist aussichtslos im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO . Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).
Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses ist, was das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, verjährt.
Das Berufungsurteil weicht nicht von der Senatsentscheidung BGHZ 144, 343 , 346 f. ab. Vorliegend besteht, anders als in der angeführten Entscheidung, zwischen den Parteien ein wirksamer Anwaltsdienstvertrag, weil die Betreuerin des Klägers den Beklagten zu 1 beauftragt hatte, für diesen tätig zu werden (§ 1902 BGB ).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der bis zum 20. Juli 2006 verlängerten Frist begründet, so dass sie als unzulässig zu verwerfen ist.