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BGH - Entscheidung vom 07.06.2006

2 ARs 202/06

Normen:
JGG § 58 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 2 ARs 202/06 - Aktenzeichen 2 AR 126/06

DRsp Nr. 2006/19534

Abgabe nur bei Vorliegen besonderer Gründe

Angesichts des in § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Einheitlichkeit erzieherischer Entscheidungen bedarf es besonderer Gründe, die eine Übertragung auf ein anderes Gericht angezeigt erscheinen lassen.

Normenkette:

JGG § 58 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Der Gesetzgeber hat grundsätzlich dem erkennenden Gericht den Vorrang eingeräumt, die nach § 58 Abs. 1 JGG erforderlich werdenden nachträglichen Entscheidungen zu treffen (BGH NStZ 1994, 27). Angesichts des in § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Einheitlichkeit erzieherischer Entscheidungen bedarf es besonderer Gründe, die eine Übertragung angezeigt erscheinen lassen (Eisenberg JGG 11. Aufl. § 58 Rdn. 37 m.w.N.). Solche besonderen Umstände liegen nicht vor. Vielmehr ist die Bewährungszeit bereits zu über zwei Dritteln abgelaufen. Die Gerichtshilfe wurde bislang aus dem Landgerichtsbezirk des abgebenden Gerichts durchgeführt (Bl. 9 d. A.). Zudem beträgt die Entfernung zwischen dem Sitz des abgebenden Gerichts und dem Wohnort des Verurteilten unter 30 Kilometern."

Vorinstanz: AG Hamburg-Harburg, - Vorinstanzaktenzeichen 661 AR 1/06
Vorinstanz: AG Winsen/Luhe - 8 BRs 5/04,