BGH, Beschluß vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 2 ARs 202/06 - Aktenzeichen 2 AR 126/06
Abgabe nur bei Vorliegen besonderer Gründe
Angesichts des in § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Einheitlichkeit erzieherischer Entscheidungen bedarf es besonderer Gründe, die eine Übertragung auf ein anderes Gericht angezeigt erscheinen lassen.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Der Gesetzgeber hat grundsätzlich dem erkennenden Gericht den Vorrang eingeräumt, die nach § 58 Abs. 1 JGG erforderlich werdenden nachträglichen Entscheidungen zu treffen (BGH NStZ 1994, 27). Angesichts des in § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Einheitlichkeit erzieherischer Entscheidungen bedarf es besonderer Gründe, die eine Übertragung angezeigt erscheinen lassen (Eisenberg JGG 11. Aufl. § 58 Rdn. 37 m.w.N.). Solche besonderen Umstände liegen nicht vor. Vielmehr ist die Bewährungszeit bereits zu über zwei Dritteln abgelaufen. Die Gerichtshilfe wurde bislang aus dem Landgerichtsbezirk des abgebenden Gerichts durchgeführt (Bl. 9 d. A.). Zudem beträgt die Entfernung zwischen dem Sitz des abgebenden Gerichts und dem Wohnort des Verurteilten unter 30 Kilometern."