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BGH - Entscheidung vom 08.04.2003

VI ZB 79/02

Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 2

I. Die Klägerin hat die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 1.618,26 DM (827,40 EURO) in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 263,21 EURO stattgegeben [...]
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