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BGH - Entscheidung vom 10.03.2003

VI ZR 333/02

Normen:
ZPO § 3
EGZPO § 26 Nr. 8

Die Gegenvorstellungen geben dem Senat keine Veranlassung, den Streitwert auf einen höheren Betrag als 20.000,00 EURO festzusetzen. Dieser Wert erscheint angemessen. Ein höherer Wert ist nicht glaubhaft gemacht. Der [...]
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