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BGH - Entscheidung vom 10.09.2003

1 StR 371/03

Normen:
StPO § 267 Abs. 3

Zur Fassung des angefochtenen Urteils bemerkt der Senat ergänzend: Urteilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken. Dies bedeutet für die Vorstrafen, daß sie nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten [...]
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