Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenbeamte beim Bundesgerichtshof hat nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GKG zu Recht Gebühren in Höhe von EURO 41,-- für das Revisionsverfahren angesetzt. Die [...]
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