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BGH - Entscheidung vom 21.05.2003

VIII ZB 133/02

Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2

Fundstellen:
GRUR 2004, 270
MDR 2003, 1130
NJW-RR 2003, 1580

I. Die Kläger sind die ehemaligen Mieter des Beklagten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses nehmen sie diesen auf Zahlung eines Guthabens in Höhe von 113,74 EURO aus der vom Beklagten erstellten [...]
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