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BGH - Entscheidung vom 11.09.2003

IX ZR 299/01

Normen:
InsO § 166 Abs. 2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das angefochtene Urteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 554b ZPO a.F.). Die Anträge des Klägers zu 1 ebenso wie der Unterlassungsantrag der Klägerinnen [...]
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