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BGH - Entscheidung vom 11.04.2003

V ZR 209/02

Normen:
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8
SachenRBerG § 2 Abs. 1 Nr. 4 §§ 85 87 94 95
BoSoG § 1 Nr. 4 § 6

Fundstellen:
NJ 2003, 594
NZM 2003, 572
VIZ 2003, 443
WM 2003, 1916
ZfIR 2004, 171

Die Kläger waren bis zum Entzug im Bodensonderungsverfahren am 20. Dezember 1999 Eigentümer des Grundstücks Flurstück 541 in L.-G. das sie am 27. August 1996 erworben hatten. Das 69.740 qm große Grundstück war in der [...]
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