Der Kläger ist seit 1983 Miteigentümer des in B. gelegenen Hausgrundstücks O. L.straße 125 B. Das unmittelbar angrenzende Grundstück O. L.straße 135 A, zu dem das 12.335 m² große Flurstück 92 gehört, steht seit 1985 im [...]
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