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BGH - Entscheidung vom 23.05.2002

3 StR 58/02

Normen:
JGG § 33 Abs. 1 § 107
StPO § 209 Abs. 1 § 209a Nr. 2 lit. a § 270 Abs. 1 § 338 Nr. 4

Fundstellen:
BGHSt 47, 311
NJW 2002, 2483
NStZ 2003, 47
StV 2002, 401

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Nebenkläger, die Brüder des Tatopfers, mit ihren Revisionen. Sie [...]
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