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BGH - Entscheidung vom 11.07.2002

I ZR 255/00

Normen:
RL 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 lit. c
UrhG § 97 § 49 Abs. 1

Fundstellen:
AfP 2002, 437
BGHZ 151, 300
CR 2002, 827
GRUR 2002, 963
JZ 2003, 473
K&R 2002, 599
MDR 2003, 283
NJW 2002, 3393
WM 2002, 2118
ZUM 2002, 740
wrp 2002, 1296

Die Beklagte ist die Verwertungsgesellschaft Wort, die einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland, die die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahrnimmt. Schon [...]
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