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BGH - Entscheidung vom 15.05.2002

2 ARs 117/02

Normen:
StPO § 462 a Abs. 1, Abs. 4

Die gemäß § 462a Abs. 1 StPO begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg wirkt auch nach Aufnahme des Verurteilten in das Krankenhaus des Maßregelvollzugs in Berlin gemäß §§ 463 Abs. [...]
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