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BGH - Entscheidung vom 16.05.2002

5 StR 176/02

Ergänzend bemerkt der Senat: Für eine Anwendung der §§ 32 und 33 StGB war schon kein Raum, weil die Beleidigungen durch den Zeugen H. beendet waren, als der Angeklagte gegen diesen tätlich wurde (UA S. 7; vgl. BGH NStZ [...]
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