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BGH - Entscheidung vom 12.03.2002

XI ZR 285/01

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Kündigung vom 21. Juni 1999 verfristet [...]
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