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BGH - Entscheidung vom 06.08.2002

3 StR 184/02

Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts haben die Angeklagten die Körperverletzung gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen, da sie am Tatort zusammenwirkten. [...]
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