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BGH - Entscheidung vom 18.05.1995

VII ZR 191/94

Normen:
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3, § 693 Abs. 2, § 697 Abs. 1, 2, § 270 Abs. 3

Fundstellen:
BGHR BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 Mahnbescheid 2
BGHR ZPO § 270 Abs. 3 Demnächst 12
BGHR ZPO § 693 Abs. 2 Zustellung 1
BauR 1995, 694
DRsp I(112)204b-c
DRsp IV(413)233Nr. 7b (Ls)
MDR 1995, 844
NJW 1995, 2230
NJW-RR 1995, 1403
Rpfleger 1995, 509
VersR 1995, 1207
WM 1995, 1413
ZfBR 1995, 262

Der Kläger führte 1987 und 1988 für den Beklagten Schreinerarbeiten aus. Am 31. Dezember 1990 beantragte er den Erlaß eines Mahnbescheides über 8.747,42 DM und Zinsen; zur Bezeichnung seines Anspruchs verwies er auf [...]
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