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BGH - Entscheidung vom 13.07.1995

IX ZR 81/94

Normen:
AnfG § 7 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 2, § 249 Satz 1, §§ 826, 880, 1093

Fundstellen:
BGHR AnfG § 1 Gläubigerbenachteiligung 4
BGHR AnfG § 1 Konkurrenzen 1
BGHR AnfG § 11 Abs. 2 Gläubigerbenachteiligung 1
BGHR AnfG § 11 Abs. 2 Konkurrenz 1
BGHR AnfG § 11 Abs. 2 Rechtsnachfolger 2
BGHR AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Benachteiligungsabsicht 2
BGHR AnfG § 7 Abs. 1 Rückgewähr 8
BGHR AnfG § 9 Klageantrag 1
BGHR BGB § 1092 Abs. 1 Satz 2 Wohnungsrecht 1
BGHR ZPO § 857 Abs. 3 Wohnungsrecht 1
BGHR ZVG § 149 Abs. 1 Wohnraumnutzung 1
BGHZ 130, 314
DB 1995, 2162
DRsp IV(438)272e-h
MDR 1996, 412
NJW 1995, 2846
WM 1995, 1735
ZIP 1995, 1364

Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagten ab 7. Juli 1989 Vollstreckungstitel über rückständige Geschäftsraummiete von zusammen 46.919,36 DM zuzüglich Zinsen und Kosten. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos; die [...]
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