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BGH - Entscheidung vom 24.03.1988

III ZR 11/87

Normen:
BlnStraßenreinigungsG § 1 Abs. 1, § 7
GG Art. 3 Abs. 1, 100 Abs. 1

Fundstellen:
BGHR Berl. StraßenreinigungsG § 1 Abs. 1 Geschlossene Ortslage 1
BGHR Berl. StraßenreinigungsG § 7 Gleichheitssatz 1
BGHR GG Art. 100 Abs. 1 Berlinvorbehalt 1
BGHR GG Art. 3 Abs. 1 Straßenreinigungsentgelt 1
MDR 1988, 759

Der Beklagte ist Eigentümer eines in B an die K straße angrenzenden Grundstücks. Die K straße ist - auch hinsichtlich des dem Beklagten gehörenden Grundstücks - in das gemäß § 2 des Straßenreinigungsgesetzes ( StRG ) [...]
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