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BGH - Entscheidung vom 06.07.1988

VIII ARZ 1/88

Normen:
AGBG § 9
BGB § 535, § 536

Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 18
BGHR (3.) MietRÄndG Art. III Abs. 1 Satz 3 Vorlage 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Schönheitsreparatur 2
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Schönheitsreparatur 3
BGHR BGB § 535 Schönheitsreparatur 2
BGHR BGB § 535 Schönheitsreparatur 3
BGHZ 105, 71
DRsp I(133)341a-b
DWW 1988, 314
JuS 1989, 62
NJW 1988, 2790
WM 1988, 1338
WuM 1988, 294
ZMR 1988, 455

I. Mit Wirkung ab 1. Januar 1985 vermieteten die Kläger den Beklagten eine Wohnung im Hause W-straße in H. Die Beklagten übernahmen die Wohnung in unrenoviertem Zustand. Die letzten Schönheitsreparaturen waren vom [...]
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